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Infos für Gewerbetreibende

Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung

Klima- und Umweltschutz sind die großen Themen unserer Zeit und gleichzeitig die größten Herausforderungen für die Zukunft. Zum Umweltschutz gehört auch die richtige Müllentsorgung. Die Verschmutzung der Natur ist beispielsweise ein Problem, das im Falle von Sondermüll sogar gesundheitsgefährdend für die Menschen sein kann. Umso wichtiger ist eine schonende und nachhaltige Abfallentsorgung. Das gilt für Privathaushalte ebenso wie für die Müllentsorgung von Unternehmen.

Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Dienstleister, Gastronomie, Kliniken oder auch Verwaltungen haben tagtäglich mit Abfällen zu tun. Für die Abfallentsorgung gibt es jede Menge Gesetze und Verordnungen, die es zu beachten gilt. Verstöße können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

Gerade gewerbliche Siedlungsabfälle enthalten häufig einen hohen Wertstoffgehalt, der oft unzureichend aussortiert wurde. Dieser Missstand soll durch die Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung optimiert werden. Dennoch sind auch Gewerbebetriebe grundsätzlich anschlusspflichtig an die kommunale Abfallentsorgung. Heißt, sie sind verpflichtet die Restabfallbehälter der kommunalen Entsorger zu nutzen und für die Entsorgung des Restabfalls die anfallenden Gebühren zu entrichten. 

Diese Regelung wird schon im Kreislaufwirtschaftsgestz begründet. So besteht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. GewAbfV eine gesetzliche Vermutung, dass in Gewerbebetrieben neben den Abfällen zur Verwertung auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Darunter fallen z. B. Zigarettenstummel, Kehricht, Hygienartikel, Kugelschreiber, Textmarker, Staubsaugerbeutel, Papiertaschentücher, zerbrochenes Porzellan, Putzlappen etc.

Für Gewerbebetriebe, die in der Stadt Frankfurt am Main ansässig sind, ist in § 8 der Abfallsatzung ein Mindestbehältervolumen für Restabfall unter Berücksichtigung von branchenspezifischen Kennzahlen festgelegt.

Haben Sie Fragen? - Dann melden Sie sich gerne bei Ihrem lokalen Ansprechpartner oder Ihrer Ansprechpartnerin.

Branche wöchentliches Mindesbehältervolumen
 
  • öffentliche und private Verwaltungen
  • Geldinstitute, Versicherungen, Verbände
  • selbstständig Tätige der freien Berufe
  • selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter*innen
  • sonstige Dienstleistungsbetriebe
 
 
  • 2 Liter pro Mitarbeiter
 
 
  • Industriebetriebe
  • Handwerksbetriebe
  • sonstige Gewerbe
 
 
  • 7,5 Liter pro Mitarbeiter
 
 
  • Lebensmittelgroßhandelsbetriebe
 
 
  • 9 Liter pro Mitarbeiter
 
 
  • Lebensmitteleinzelhandelbetriebe
 
 
  • 15 Liter pro Mitarbeiter
 
 
  • sonstiger Groß- und Einzelhandel
 
 
  • 9 Liter pro Mitabeiter
 
 
  • Schank- und Speisewirtschaften
 
 
  • 30 Liter pro Mitarbeiter
 
 
  • Beherbergungsbetriebe
 
 
  • 4,5 Liter pro Bett
 
 
  • Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen
 
 
  • 7,5 Liter pro Bett bzw. vorhandenen Platz
 
 
  • Schulen, Fachhochschulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Kinderbetreuungsstätten
 
 
  • 2 Liter pro Schüler / betreutes Kind
 
 
  • Veranstaltungen (z.B. Messen, Rockkonzerte, Sportereignisse etc.)
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Bäder, Sporteinrichtungen)
  • Fälle, die in der vorgenannten Aufzählung fehlen
 
 
  • Einzelfallentscheidung
 

Jeder Eigentümer eines Grundstücks in Frankfurt am Main ist gemäß § 17 der Abfallsatzung verpflichtet, alle für die die Erhebung des Mindestbehältervolumens für Restabfall erforderlichen Angaben sowie etwaige Änderungen der Stadt Frankfut am Main (Umweltamt) mitzuteilen. Das gilt auch für Besitzer und Erzeuger von überlassungspflichtigen Abfällen.

Sollte ein Eigentümer bei vermieteten oder verpachteten Gewerberaum die Daten nicht kennen, so muss er gegenüber der Stadt Name und Anschrift der Person nennen, die die erforderlichen Angeben machen kann.

Das Ausfüllen des Formulars "Auskunftsbogen - Auskünfte zur Nutzung des Grundstücks"  ist zwingend erforderlich.

Die Abfallentsorgungsgebühren in Frankfurt am Main setzen sich aus der Grundgebühr und der Leistungsgebühr zusammen.

Die Grundgebühr wird für jede Benutzungseinheit erhoben und ist in der Abfallgebührensatzung festgeschrieben.

Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Volumen des Restabfallbehälters und dem Abfuhr-Rhythmus.

Eine Benutzungseinheit ist jede Wohneinheit und andere Nutzung von in sich abgeschlossenen Einrichtungen wie Läden, Handwerktsbetriebe oder Geschäftsräume mit einer Bürofläche von bis zu 200 m². Ist die Bürofläche größer als 200 m², wird für jede angefangenen weiteren 200 m² große Bürofläche eine weitere Grundgebühr erhoben.

Zu einer Bürofläche gehören in einem gewerblich genutzten Raum die Flächen, die zur Erledigung von geistigen, schriftlichen oder auf solchen Arbeiten beruhenden Dienstleistungen erledigt werden.

Dazu gehören:

  • Empfangsbereiche,
  • Flure,
  • Toiletten,
  • Teeküchen,
  • Umkleidräume,
  • Erste Hilfe Räume

Nicht dazu gehören:

  • Sozialräume,
  • Kantinen,
  • sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt  und des Flyers "Nicht ohne meine Restmülltonne" des Umweltamtes der Stadt Frankfurt am Main oder wenden sich an Stadt Frankfurt am Main, Umweltamt, E-Mail: abfallwirtschaft.amt79@stadt-frankfurt.de