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Sicherstellung Abfallentsorgung im Baustellenbetrieb

Checkliste zur Sicherstellung der Leerung der Abfallbehälter im Baustellenbetrieb im Stadtgebiet Frankfurt am Main

Die nachfolgenden Hinweise/Empfehlungen basieren auf der Abfallsatzung der Stadt Frankfurt am Main §10 Abs. (4) sowie der DGVU 214-033 und FGVU 114-601 und sind in bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen, die den öffentlichen Straßenverkehr behindern, zu berücksichtigen.
 


Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme.

Am schnellsten geht es, wenn Sie das Formular direkt online ausfüllen und absenden.

Alternativ können Sie das Formular ausdrucken, per Hand ausfüllen und uns per E-Mail an standplatzberatung@fes-frankfurt.de senden.


Online-Formular

Verantwortliche Firma
Firmenname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort

Welche Straße (n) sind betroffen?
Genaue Straßenangaben mit Hausnummer (von-bis)

In welchem Zeitraum findet die Baumaßnahme statt?
Geplantes Anfangsdatum
Voraussichtliches Enddatum

Kommt es zu einer Vollsperrung oder einer Teilsperrung mit einer Länge von > / = 50 m?

Wenn ja, ist eine Abstimmung mit der Standplatzberatung der FES vor Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung obligatorisch (standplatzberatung@fes-frankfurt.de)


Wer ist der verantwortliche Ansprechpartner für FES?
Name
Telefonnummer
E-Mail Adresse

Teilen Sie der FES verantwortliche Ansprechpartner und eintretende Veränderungen unmittelbar mit, so dass es uns möglich ist, eventuelle Beschwerdeführer den entsprechenden Baustellen zuzuordnen und Auskunft geben zu können.


Findet eine Bereitstellung der Abfallbehälter an einem Sammelplatz statt?

Für Baumaßnahmen und im Baustellenbetrieb bedeutet dies, dass durch den Verursacher eine Behälterbereitstellung erfolgen muss, sofern die Standplätze nicht mehr anfahrbar sind. Geeignete Bereitstellungsplätze sind vor Beantragung der verkehrsrechtlichen Genehmigung mit der Standplatzberatung der FES im Vorfeld abzustimmen und verbindlich festzulegen. Die Stadt Frankfurt am Main behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen in Ersatzvornahme die Bereitstellung vornehmen zu lassen.


Wenn ja: Wo befindet sich der Sammelplatz?
Genaue Ortsangabe

Der Sammelplatz muss auch dem Straßenverkehrsamt mitgeteilt werden, da ggf. Halteverbote angeordnet werden müssen. Eine Berücksichtigung bereits in der Planungsphase wird empfohlen.


Wen beauftragen Sie mit der Durchführung der Bereitstellung?
Firmenname Adresse

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie zu Ihren Lasten das bauausführende Unternehmen mit der Pflicht zur Bereitstellung beauftragen, so dass von ihm die Tonnen an der nächsten für die Sammelfahrzeuge befahrbaren Stelle rechtzeitig vor der Leerung bereitgestellt und nach der Leerung unverzüglich zurückgebracht werden. Die Leerungstage sind auf der Internetseite - Abfallkalender der FES - hinterlegt.


Wie findet die Benachrichtigung der Anwohner statt?
z. B. Flyer, Eigentümer, Wohnungsbaugesellschaft, Aushang etc.

Die Information über eine Bereitstellung während der Baumaßnahme durch den Verursacher an die Anwohner soll in Verbindung mit weiteren Informationen zur Bauausführung im Rahmen des Ankündigungsschreibens erfolgen. Die Verpflichtung obliegt dem Verursacher.


Sind Unterflurbehälter betroffen?

Bei Standplätzen mit Unterflurbehältern erfolgt die Bereitstellung von Ersatzbehältern zur Aufnahme aller Entsorgungsfraktionen (Restabfall, Bioabfall, Altpapier und Verpackungen) durch die FES und zu Lasten des Verursachers.


Befinden sich Altglasbehälter in dem betroffenen Bereich?
Bitte genauen Standort angeben, da die Behälter ggf. versetzt oder abgezogen werden müssen

Haben Sie weitere relevante Informationen für uns?
z. B. Wanderbaustelle

Weitere allgemeine Hinweise

Für den Transport der Abfallbehälter vom Behälterstandplatz zum Entsorgungsfahrzeug sind die Voraussetzungen der VDI 2160 - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege
sicherzustellen (u.a. befestigter und berollbarer Transportweg).

Baustelleneinrichtungsflächen werden aus Arbeitsschutz- und Versicherungsschutzgründen nicht befahren. Auch werden Baustelleneinrichtungen (u.a. Bauzäune) nicht bewegt, um letztendlich an die Sammelbehälter zu gelangen.

Bitte beachten sie, dass für die Entsorgung die Branchenregel Abfallwirtschaft, Teil 1 Abfallsammlung (DGUV Regel 114-601) verbindlich ist. (Die Vorschrift 44 „Müllbeseitigung“ wurde durch die Unfallkasse Hessen am 29.05.2017 außer Kraft gesetzt).


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